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   EuGH, 26.01.1977 - 49/76   

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EuGH, 26.01.1977 - 49/76 (https://dejure.org/1977,707)
EuGH, Entscheidung vom 26.01.1977 - 49/76 (https://dejure.org/1977,707)
EuGH, Entscheidung vom 26. Januar 1977 - 49/76 (https://dejure.org/1977,707)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Gesellschaft für Überseehandel / Handelskammer Hamburg

    1 . FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG - BEFUGNISSE DES GERICHTSHOFES - GRENZEN

  • EU-Kommission

    Gesellschaft für Überseehandel / Handelskammer Hamburg

  • Wolters Kluwer

    1. FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG - BEFUGNISSE DES GERICHTSHOFES - GRENZEN; ( EWG-VERTRAG , ART. 177 ); 2. HANDEL - WAREN - URSPRUNG - BESTIMMUNG - MERKMALE; ( VERORDNUNG NR. 802/68 DES RATES ); 3. HANDEL - WAREN - URSPRUNG - BESTIMMUNG - MEHRERE HERSTELLERLÄNDER - ...

  • Judicialis

    EWG Art. 177; ; EG Art. 234; ; VO 802/65 Art. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG Art. 177; EG Art. 234; VO 802/65 Art. 5
    1. FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG - BEFUGNISSE DES GERICHTSHOFES - GRENZEN

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1977, 41
 
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Wird zitiert von ... (25)

  • EuGH, 02.04.2020 - C-228/18

    Budapest Bank u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Kartelle - Art.

    Zwar ist nämlich der Gerichtshof im Rahmen des Art. 267 AEUV nicht befugt, die Vorschriften des Unionsrechts auf konkrete Fälle anzuwenden, er kann aber dem nationalen Gericht die Auslegungshinweise geben, die dieses zur Entscheidung des Rechtsstreits benötigt (vgl. u. a. Urteile vom 26. Januar 1977, Gesellschaft für Überseehandel, 49/76, EU:C:1977:9, Rn. 4, und vom 8. Juli 1992, Knoch, C-102/91, EU:C:1992:303, Rn. 18).
  • EuGH, 31.01.1979 - 34/78

    Yoshida

    Yoshida schildert sodann die Vorgeschichte der Verordnung Nr. 2067/77. Einem ersten, auf die Zolltarifnummer 98.02 abstellenden Entwurf sei wegen des Urteils vom 26. Januar 1977 in der Rechtssache 49/76 (Gesellschaft für Überseehandel, Slg. 1977, 41) kein Erfolg beschieden gewesen; wie der Gerichtshof dort (Randnummer 5 der Entscheidungsgründe) festgestellt habe, "genügt [es] nicht, die Kriterien für die Bestimmung des Warenursprungs der tariflichen Einordnung der verarbeiteten Erzeugnisse zu entnehmen, da der Gemeinsame Zolltarif für eigene Zwecke und nicht für die Bestimmung des Warenursprungs geschaffen wurde".

    Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 26. Januar 1977 in der Rechtssache 49/76 betreffend den Ursprung von Kasein (Slg. 1977, 52 f.) müsse die Bestimmung des Warenursprungs auf einer objektiven und tatsächlich feststellbaren Unterscheidung zwischen dem Ausgangserzeugnis und dem aus der Verarbeitung hervorgegangenen Erzeugnis beruhen, bei der auf die spezifischen Beschaffenheitsmerkmale dieser beiden Erzeugnisse abzustellen sei.

    Wie durch das bereits angeführte Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 49/76 bekräftigt worden sei, hätten die Verordnungen über den Warenursprung eine gemeinsame Bestimmung des Begriffs "Warenursprung" zum Ziel, "um die einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs, der mengenmäßigen Beschränkungen und alle anderen Maßnahmen der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten für die Ein- oder Ausfuhr von Waren sicherzustellen".

    Was die Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung angehe, habe der Gerichtshof (Urteil vom 11. Mai 1974 in der Rechtssache 8/74, Dassonville, Slg. 1974, 837) diese zwar als jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten umschrieben, die geeignet sei, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern; die von der Kommission im Einklang mit Artikel 5 der Verordnung Nr. 802/68 gewählte Regelung bezwecke und bewirke jedoch, daß die einheitliche Anwendung des Begriffs "Warenursprung" in allen Mitgliedstaaten sichergestellt und "Verkehrsverlagerungen und Mißbräuche" verhindert würden (Urteil in der Rechtssache 49/76).

  • BFH, 06.05.2008 - VII R 18/07

    Nichtpräferenzieller Ursprung - Ursprungsbegründende Bearbeitung oder

    In Auslegung dieser Verordnung hat der EuGH entschieden, dass die Bestimmung des Warenursprungs auf einer objektiven und tatsächlich feststellbaren Unterscheidung zwischen dem Ausgangserzeugnis und dem aus der Verarbeitung hervorgegangenen Erzeugnis beruhen muss, wobei wesentlich auf die spezifischen Beschaffenheitsmerkmale eines jeden dieser Erzeugnisse abzustellen ist; die Be- oder Verarbeitung muss eine erhebliche qualitative Veränderung des Ausgangserzeugnisses dergestalt bewirkt haben, dass das aus ihm hervorgegangene Erzeugnis besondere Eigenschaften besitzt und von einer Beschaffenheit ist, die es vor der Be- oder Verarbeitung nicht hatte (EuGH-Urteile vom 26. Januar 1977 49/76, Slg. 1977, 41; vom 23. Februar 1984 93/83, Slg. 1984, 1095).

    Der EuGH hat vielmehr in dem Urteil in Slg. 1977, 41 ausgeführt, dass es nicht genüge, die Kriterien für die Bestimmung des Warenursprungs der tariflichen Einordnung der verarbeiteten Erzeugnisse zu entnehmen, weil der Zolltarif für eigene Zwecke und nicht für die Bestimmung des Warenursprungs geschaffen worden sei.

  • BFH, 30.03.2010 - VII R 18/07

    Zoll: Nichtpräferenzieller Warenursprung - Ursprungsbegründende Bearbeitung oder

    In Auslegung dieser Verordnung hat der EuGH entschieden, dass die Bestimmung des Warenursprungs auf einer objektiven und tatsächlich feststellbaren Unterscheidung zwischen dem Ausgangserzeugnis und dem aus der Verarbeitung hervorgegangenen Erzeugnis beruhen muss, wobei wesentlich auf die spezifischen Beschaffenheitsmerkmale eines jeden dieser Erzeugnisse abzustellen ist; die Be- oder Verarbeitung muss eine erhebliche qualitative Veränderung des Ausgangserzeugnisses dergestalt bewirkt haben, dass das aus ihm hervorgegangene Erzeugnis besondere Eigenschaften besitzt und von einer Beschaffenheit ist, die es vor der Be- oder Verarbeitung nicht hatte (EuGH-Urteile vom 26. Januar 1977  49/76 --Überseehandel GmbH--, Slg. 1977, 41, ZfZ 1977, 271; vom 23. Februar 1984  93/83 --Zentrag--, Slg. 1984, 1095).

    An dieser Rechtsprechung hat der EuGH mit seinem im Streitfall ergangenen Urteil in ZfZ 2010, 16 festgehalten und des Weiteren ausgeführt, dass auf den von den --rechtlich nicht verbindlichen-- Listenregeln geforderten Wechsel der Tarifposition nicht entscheidend abzustellen sei, weil der Zolltarif für eigene Zwecke und nicht für die Bestimmung des Warenursprungs geschaffen worden sei (so schon EuGH-Urteil in Slg. 1977, 41, ZfZ 1977, 271).

  • FG Düsseldorf, 02.05.2007 - 4 K 3480/05

    Nachträglich buchmäßige Erfassung des Antidumpingzoll für Waren aus dem Ausland;

    Die Bestimmung des Ursprungs muss vielmehr auf einer objektiven und tatsächlich feststellbaren Unterscheidung zwischen dem Ausgangserzeugnis und dem aus der Be- oder Verarbeitung hervorgegangenen Erzeugnis beruhen, bei der wesentlich auf die spezifischen Beschaffenheitsmerkmale eines jeden Erzeugnisses abzustellen ist (Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 26. Januar 1977 Rs. 49/76, Slg. 1977, 41 Rdnr. 5).

    7312 KN ausschließlich auf einen Positionswechsel abstellen, sind mit der Rechtsprechung des EuGH (Urteil in Slg. 1977, 41 Rdnr. 5) nicht zu vereinbaren und können daher nicht herangezogen werden.

    Die Be- bzw. Verarbeitung der Litzen in Ägypten war auch wirtschaftlich gerechtfertigt, weil sie für die industrielle Verwendung der hergestellten Erzeugnisse (Stahlseile) erforderlich war (EuGH-Urteil in Slg. 1977, 41 Rdnr. 3) und zumindest Transportkosten eingespart wurden (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 13. Oktober 1964 VII 43/63, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1965, 90).

  • FG Düsseldorf, 02.05.2007 - 4 K 2456/06

    Zollrechtlicher Anspruch auf Erteilung verbindlicher Ursprungsauskünfte und

    Die Bestimmung des Ursprungs muss vielmehr auf einer objektiven und tatsächlich feststellbaren Unterscheidung zwischen dem Ausgangserzeugnis und dem aus der Be- oder Verarbeitung hervorgegangenen Erzeugnis beruhen, bei der wesentlich auf die spezifischen Beschaffenheitsmerkmale eines jeden Erzeugnisses abzustellen ist (Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - EUGH -, Urteil vom 26. Januar 1977 Rs. 49/76, Slg. 1977, 41 Rdnr. 5).

    7312 KN ausschließlich auf einen Positionswechsel abstellen, sind mit der Rechtsprechung des EuGH (Urteil in Slg. 1977, 41 Rdnr. 5) nicht zu vereinbaren und können daher nicht herangezogen werden.

    Die Be- bzw. Verarbeitung der Litzen in Nordkorea ist auch wirtschaftlich gerechtfertigt, weil sie für die industrielle Verwendung der hergestellten Erzeugnisse (Stahlseile) erforderlich ist (EuGH-Urteil in Slg. 1977, 41 Rdnr. 3).

  • EuGH, 31.01.1979 - 114/78

    Yoshida

    Allgemeine Bedeutung des Verfahrens Zunächst einmal gehe es bei einem technischen Produkt wie den Reißverschlüssen in erster Linie um die Auslegung und Anwendung von Artikel 5 der Verordnung Nr. 802/68, und es handele sich weder darum, die Lösung aus dem in Agrarsachen ergangenen Urteil vom 26. Januar 1977 (Rechtssache 49/76, Kasein, Slg. 1977, 41) zu übernehmen, noch darum, die umstrittene Regelung als bloßen Anwendungsfall der Verordnung Nr. 802/68 zu betrachten.

    Der Kommission, die an den durch die höherrangige Norm des Artikels 5 der Verordnung Nr. 802/68 gezogenen rechtlichen Rahmen gebunden sei, stehe bei der konkreten Anwendung dieser Vorschrift kein Ermessen zu (s. das bereits angeführte Urteil Kasein).

    Der bloße "Zusammenbau" oder das bloße "Zusammenfügen" werde auch in ständiger Rechtsprechnung nicht als "wesentliche" Be- oder Verarbeitung und daher nicht als Vorgang angesehen, der dem daraus hervorgegangenen Erzeugnis "besondere Eigenschaften" und eine "spezifische Beschaffenheit" verleihe, "die es vor dieser Be- oder Verarbeitung nicht hatte" (Urteil des Gerichtshofes vom 26. Januar 1977 in der Rechtssache 49/76).

  • EuGH, 10.12.2009 - C-260/08

    Heko Industrieerzeugnisse - Zollkodex der Gemeinschaft - Art. 24 -

    Vorgänge, welche die Aufmachung eines Erzeugnisses im Hinblick auf seine Verwendung betreffen, nicht aber zu einer erheblichen qualitativen Änderung seiner Eigenschaften führen, können nicht den Ursprung dieses Erzeugnisses bestimmen (Urteile vom 26. Januar 1977, Gesellschaft für Überseehandel, 49/76, Slg. 1977, 41, Randnr. 6, und vom 23. Februar 1984, Zentrag, 93/83, Slg. 1984, 1095, Randnr. 13).
  • BGH, 17.11.2022 - 3 StR 373/21

    Vorlage zur Vorabentscheidung (Auslegung der Begriffe Ursprung in Birma/Myanmar,

    Denn der Europäische Gerichtshof hat bereits dahin erkannt, dass Vorgänge, welche die Aufmachung eines Erzeugnisses im Hinblick auf seine Verwendung betreffen, nicht aber zu einer erheblichen qualitativen Änderung seiner Eigenschaften führen, dessen Ursprung nicht bestimmen können (vgl. EuGH, Urteile vom 26. Januar 1977 - C-49/76, Rn. 6, ECLI:EU:C:1977:9; vom 23. Februar 1984 - C-93/83, Rn. 13, ECLI:EU:C:1984:78).

    Vor diesem Hintergrund ist das Vermahlen von Rohcasein auf verschiedene Feinheitsgrade als nicht ursprungsbegründend angesehen worden, weil hierdurch ausschließlich eine Änderung der Konsistenz dieses Erzeugnisses sowie seiner Aufmachung im Hinblick auf seine Weiterverwendung bewirkt worden sei (EuGH, Urteil vom 26. Januar 1977 - C-49/76, Rn. 7, ECLI:EU:C:1977:9).

  • EuGH, 11.02.2010 - C-373/08

    Hoesch Metals and Alloys - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 24 -

    Hoesch beruft sich auch auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die letzte Verarbeitung eines Erzeugnisses nur dann "wesentlich" im Sinne von Art. 24 des Zollkodex sei, wenn das daraus hervorgegangene Erzeugnis besondere Eigenschaften besitze und von einer spezifischen Beschaffenheit sei, die es vor dieser Verarbeitung nicht gehabt habe (vgl. Urteil vom 26. Januar 1977, Gesellschaft für Überseehandel, 49/76, Slg. 1977, 41, Randnr. 6).
  • EuGH, 12.12.2013 - C-116/12

    Christodoulou u.a. - Zollwert - In ein Drittland ausgeführte Waren -

  • EuGH, 23.03.1983 - 162/82

    Cousin

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.1989 - 26/88

    Brother International GmbH gegen Hauptzollamt Gießen. - Warenursprung - Montage

  • EuGH, 20.05.2021 - C-209/20

    Renesola UK

  • FG Düsseldorf, 31.01.2006 - 4 K 5850/02

    Ursprungsnachweis für Altkleider; Sortierung von Sammelware; Ursprungserzeugnis -

  • FG Düsseldorf, 30.07.2008 - 4 K 361/08

    Ursprungsbegründende Bearbeitung; Antidumpingzoll; Dumpingspanne

  • EuGH, 23.02.1984 - 93/83

    Zentrag / Hauptzollamt Bochum

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2007 - C-56/06

    Euro Tex - Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.01.1997 - C-164/95

    Fábrica de Queijo Eru Portuguesa Ldª gegen Alfândega de Lisboa (Tribunal Técnico

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.1987 - 118/86

    Openbaar Ministerie gegen Nertsvoederfabriek Nederland BV. - Freier Warenverkehr

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.1990 - 332/88

    Alimenta SA gegen Doux SA. - Beschränkungen des innergemeinschaftlichen Handels

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.1987 - 406/85

    Procureur de la République gegen Daniel Gofette und Alfred Gilliard.

  • FG Düsseldorf, 09.01.2002 - 4 K 5092/00

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer durch ein Hauptzollamt durchgeführten

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.1983 - 162/82

    Strafverfahren gegen Paul Cousin und andere. - Freier Warenverkehr -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.1977 - 52/77

    Leonce Cayrol gegen Giovanni Rivoira & Figli.

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